Erprobungsstufe - Erprobungsstufenkonferenz in Nordrhein Westfalen (NRW):
Wer es geschafft hat im Wege einer Grundschulempfehlung, des Prognoseunterrichts oder auf dem Rechtsweg, eine bestimmte Schulform zu erreichen, der muß noch die Erprobungsstufe überstehen. Als Erprobungsstufe bezeichnet man dabei die Klassenstufen 5 und 6 der Realschule oder des Gymnasiums.
Erprobungsstufe - Regelung:
Die Grundlage der Erprobungsstufe finden sich in § 13 Schulgesetz NRW:
- Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz (Erprobungsstufenkonferenz), ob der Schüler den Bildungsweg in der gewählten Schuform fortsetzen kann.
Und ergänzend regeln §§ 11,12 APO-S I:
- Nicht versetzte Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung der Erprobungsstufe (3 Jahre) nicht überschritten wird und die Versetzungskonferenz feststellt, daß auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.
Im Ergebnis beinhaltet dies regelmäßig 2 Fragen:
- Zum einen die Frage der Versetzung.
- Zum anderen die Frage der Schulform (Erprobungsstufe).
Für weitergehende Fragen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Erprobungsstufe - Rechtsschutz:
Vorgesagtes beinhaltet, daß auch der Rechtsschutz gegen Erprobungsstufenentscheidungen zweischneidig ist:
- Rechtsschutz gegen die Nichtversetzung,
- Rechtsschutz gegen das Nichtbestehen der Erprobungsstufe.
Für weitergehende Fragen oder eine Erstberatung hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der Erprobungsstufe oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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